Einkommensteuergesetz (EStG)

§ 56 EStGSondervorschriften für Steuerpflichtige in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

IX.: Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften

Gesetz: EStGStand der Fassung: 04.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 56 EStG (amtliche Fassung)

Bei Steuerpflichtigen, die am 31. Dezember 1990 einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet und im Jahre 1990 keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im bisherigen Geltungsbereich dieses Gesetzes hatten, gilt Folgendes:

§ 7 Absatz 5 ist auf Gebäude anzuwenden, die in dem Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nach dem 31. Dezember 1990 angeschafft oder hergestellt worden sind.

Amtliche Quelle: Einkommensteuergesetz, § 56, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 56 EStG  ·  Absatz/Satz anfügen: § 56 Abs. 1 S. 1 EStG

Weitere Normen in „IX.: Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften“

  • § 50b EStG Prüfungsrecht
  • § 50c EStG Entlastung vom Steuerabzug in bestimmten Fällen
  • § 50d EStG Anwendung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
  • § 50e EStG Bußgeldvorschriften; Nichtverfolgung von Steuerstraftaten bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten
  • § 50f EStG Bußgeldvorschriften
  • § 50g EStG Entlastung vom Steuerabzug bei Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten der Europäischen Union
  • § 50h EStG Bestätigung für Zwecke der Entlastung von Quellensteuern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft
  • § 50i EStG Besteuerung bestimmter Einkünfte und Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen
  • § 50j EStG Versagung der Entlastung von Kapitalertragsteuern in bestimmten Fällen
  • § 51 EStG Ermächtigungen
  • § 51a EStG Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern
  • § 52 EStG Anwendungsvorschriften
  • § 52a EStG (weggefallen)
  • § 52b EStG (weggefallen)

Alle Paragraphen des EStG →

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