§ 45e EStGErmächtigung für Zinsinformationsverordnung
VI.: Steuererhebung › 3.: Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer)
1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 (ABl. EU Nr. L 157 S. 38) in der jeweils geltenden Fassung im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen umzusetzen. 2§ 45d Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Amtliche Quelle: Einkommensteuergesetz, § 45e, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 45e EStG · Absatz/Satz anfügen: § 45e Abs. 1 S. 1 EStGWeitere Normen in „3.: Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer)“
- § 43 EStG Kapitalerträge mit Steuerabzug
- § 43a EStG Bemessung der Kapitalertragsteuer
- § 43b EStG Bemessung der Kapitalertragsteuer bei bestimmten Gesellschaften
- § 44 EStG Entrichtung der Kapitalertragsteuer
- § 44a EStG Abstandnahme vom Steuerabzug
- § 44b EStG Erstattung der Kapitalertragsteuer
- § 45 EStG Ausschluss der Erstattung von Kapitalertragsteuer
- § 45a EStG Anmeldung und Bescheinigung der Kapitalertragsteuer
- § 45b EStG Angaben zur Bescheinigung und Abführung der Kapitalertragsteuer
- § 45c EStG Zusammengefasste Mitteilung zur Bescheinigung und Abführung der Kapitalertragsteuer
- § 45d EStG Mitteilungen an das Bundeszentralamt für Steuern
- § 45e EStG Ermächtigung für Zinsinformationsverordnung
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.