Einkommensteuergesetz (EStG)

§ 45d EStGMitteilungen an das Bundeszentralamt für Steuern

VI.: Steuererhebung › 3.: Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer)

Gesetz: EStGStand der Fassung: 04.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 45d EStG (amtliche Fassung)

(1) 1Wer nach § 44 Absatz 1 dieses Gesetzes und nach § 7 des Investmentsteuergesetzes zum Steuerabzug verpflichtet ist, hat dem Bundeszentralamt für Steuern nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung neben den in § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung genannten Angaben folgende Daten zu übermitteln:

1.
bei den Kapitalerträgen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist,
a)
die Kapitalerträge, bei denen vom Steuerabzug Abstand genommen worden ist oder bei denen Kapitalertragsteuer auf Grund des Freistellungsauftrags gemäß § 44b Absatz 6 Satz 4 dieses Gesetzes oder gemäß § 7 Absatz 5 Satz 1 des Investmentsteuergesetzes erstattet wurde,
b)
die Kapitalerträge, bei denen die Erstattung von Kapitalertragsteuer beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt worden ist,
2.
die Kapitalerträge, bei denen auf Grund einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung einer natürlichen Person nach § 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 vom Steuerabzug Abstand genommen oder eine Erstattung vorgenommen wurde.
2Bei einem gemeinsamen Freistellungsauftrag sind die Daten beider Ehegatten zu übermitteln. 3§ 72a Absatz 4, § 93c Absatz 1 Nummer 3 und § 203a der Abgabenordnung finden keine Anwendung.

(2) 1Das Bundeszentralamt für Steuern darf den Sozialleistungsträgern die Daten nach Absatz 1 mitteilen, soweit dies zur Überprüfung des bei der Sozialleistung zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens erforderlich ist oder die betroffene Person zustimmt. 2Für Zwecke des Satzes 1 ist das Bundeszentralamt für Steuern berechtigt, die ihm von den Sozialleistungsträgern übermittelten Daten mit den vorhandenen Daten nach Absatz 1 im Wege des automatisierten Datenabgleichs zu überprüfen und das Ergebnis den Sozialleistungsträgern mitzuteilen.

(3) (weggefallen)

(+++ § 45d: Zur Anwendung vgl. § 45e Satz 2, § 52 Abs. 45 +++)

Amtliche Quelle: Einkommensteuergesetz, § 45d, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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§ 45d EStG  ·  Absatz/Satz anfügen: § 45d Abs. 1 S. 1 EStG

Weitere Normen in „3.: Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer)“

  • § 43 EStG Kapitalerträge mit Steuerabzug
  • § 43a EStG Bemessung der Kapitalertragsteuer
  • § 43b EStG Bemessung der Kapitalertragsteuer bei bestimmten Gesellschaften
  • § 44 EStG Entrichtung der Kapitalertragsteuer
  • § 44a EStG Abstandnahme vom Steuerabzug
  • § 44b EStG Erstattung der Kapitalertragsteuer
  • § 45 EStG Ausschluss der Erstattung von Kapitalertragsteuer
  • § 45a EStG Anmeldung und Bescheinigung der Kapitalertragsteuer
  • § 45b EStG Angaben zur Bescheinigung und Abführung der Kapitalertragsteuer
  • § 45c EStG Zusammengefasste Mitteilung zur Bescheinigung und Abführung der Kapitalertragsteuer
  • § 45d EStG Mitteilungen an das Bundeszentralamt für Steuern
  • § 45e EStG Ermächtigung für Zinsinformationsverordnung

Alle Paragraphen des EStG →

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