§ 45 EStGAusschluss der Erstattung von Kapitalertragsteuer
VI.: Steuererhebung › 3.: Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer)
1In den Fällen, in denen die Dividende an einen anderen als an den Anteilseigner ausgezahlt wird, ist die Erstattung oder Anrechnung von Kapitalertragsteuer für den Zahlungsempfänger ausgeschlossen. 2Satz 1 gilt nicht für den Erwerber eines Dividendenscheines oder sonstigen Anspruches in den Fällen des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a Satz 2; beim Erwerber sind drei Fünftel der Kapitalertragsteuer nicht anzurechnen oder zu erstatten. 3In den Fällen des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b ist die Erstattung von Kapitalertragsteuer an den Erwerber von Zinsscheinen nach § 37 Absatz 2 der Abgabenordnung ausgeschlossen.
(+++ § 45: Zur Anwendung vgl. § 52 +++)
Amtliche Quelle: Einkommensteuergesetz, § 45, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 45 EStG · Absatz/Satz anfügen: § 45 Abs. 1 S. 1 EStGWeitere Normen in „3.: Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer)“
- § 43 EStG Kapitalerträge mit Steuerabzug
- § 43a EStG Bemessung der Kapitalertragsteuer
- § 43b EStG Bemessung der Kapitalertragsteuer bei bestimmten Gesellschaften
- § 44 EStG Entrichtung der Kapitalertragsteuer
- § 44a EStG Abstandnahme vom Steuerabzug
- § 44b EStG Erstattung der Kapitalertragsteuer
- § 45 EStG Ausschluss der Erstattung von Kapitalertragsteuer
- § 45a EStG Anmeldung und Bescheinigung der Kapitalertragsteuer
- § 45b EStG Angaben zur Bescheinigung und Abführung der Kapitalertragsteuer
- § 45c EStG Zusammengefasste Mitteilung zur Bescheinigung und Abführung der Kapitalertragsteuer
- § 45d EStG Mitteilungen an das Bundeszentralamt für Steuern
- § 45e EStG Ermächtigung für Zinsinformationsverordnung
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