§ 43b EStGBemessung der Kapitalertragsteuer bei bestimmten Gesellschaften
VI.: Steuererhebung › 3.: Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer)
(1) 1Auf Antrag wird die Kapitalertragsteuer für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1, die einer Muttergesellschaft, die weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung im Inland hat, oder einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen Betriebsstätte dieser Muttergesellschaft, aus Ausschüttungen einer Tochtergesellschaft zufließen, nicht erhoben; § 50d Absatz 3 gilt entsprechend. 2Satz 1 gilt auch für Ausschüttungen einer Tochtergesellschaft, die einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen Betriebsstätte einer unbeschränkt steuerpflichtigen Muttergesellschaft zufließen. 3Ein Zufluss an die Betriebsstätte liegt nur vor, wenn die Beteiligung an der Tochtergesellschaft tatsächlich zu dem Betriebsvermögen der Betriebsstätte gehört. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1, die anlässlich der Liquidation oder Umwandlung einer Tochtergesellschaft zufließen.
(2) 1Muttergesellschaft im Sinne des Absatzes 1 ist jede Gesellschaft, die
- 1.
- die in der Anlage 2 zu diesem Gesetz bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und
- 2.
- nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom 30. November 2011 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 345 vom 29.12.2011, S. 8), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/86/EU (ABl. L 219 vom 25.7.2014, S. 40) geändert worden ist, zum Zeitpunkt der Entstehung der Kapitalertragsteuer gemäß § 44 Absatz 1 Satz 2 nachweislich mindestens zu 10 Prozent unmittelbar am Kapital der Tochtergesellschaft beteiligt ist (Mindestbeteiligung).
(2a) Betriebsstätte im Sinne der Absätze 1 und 2 ist eine feste Geschäftseinrichtung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, durch die die Tätigkeit der Muttergesellschaft ganz oder teilweise ausgeübt wird, wenn das Besteuerungsrecht für die Gewinne dieser Geschäftseinrichtung nach dem jeweils geltenden Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung dem Staat, in dem sie gelegen ist, zugewiesen wird und diese Gewinne in diesem Staat der Besteuerung unterliegen.
(3) (weggefallen)
(+++ § 43b: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 42 u. 42a +++)
Amtliche Quelle: Einkommensteuergesetz, § 43b, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 43b EStG · Absatz/Satz anfügen: § 43b Abs. 1 S. 1 EStGWeitere Normen in „3.: Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer)“
- § 43 EStG Kapitalerträge mit Steuerabzug
- § 43a EStG Bemessung der Kapitalertragsteuer
- § 43b EStG Bemessung der Kapitalertragsteuer bei bestimmten Gesellschaften
- § 44 EStG Entrichtung der Kapitalertragsteuer
- § 44a EStG Abstandnahme vom Steuerabzug
- § 44b EStG Erstattung der Kapitalertragsteuer
- § 45 EStG Ausschluss der Erstattung von Kapitalertragsteuer
- § 45a EStG Anmeldung und Bescheinigung der Kapitalertragsteuer
- § 45b EStG Angaben zur Bescheinigung und Abführung der Kapitalertragsteuer
- § 45c EStG Zusammengefasste Mitteilung zur Bescheinigung und Abführung der Kapitalertragsteuer
- § 45d EStG Mitteilungen an das Bundeszentralamt für Steuern
- § 45e EStG Ermächtigung für Zinsinformationsverordnung
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.