§ 107 EStGAnwendung der Abgabenordnung
XIII.: Mobilitätsprämie
Auf die Mobilitätsprämie sind die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung mit Ausnahme des § 163 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden.
Amtliche Quelle: Einkommensteuergesetz, § 107, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 107 EStG · Absatz/Satz anfügen: § 107 Abs. 1 S. 1 EStGWeitere Normen in „XIII.: Mobilitätsprämie“
- § 101 EStG Bemessungsgrundlage und Höhe der Mobilitätsprämie
- § 102 EStG Anspruchsberechtigung
- § 103 EStG Entstehung der Mobilitätsprämie
- § 104 EStG Antrag auf die Mobilitätsprämie
- § 105 EStG Festsetzung und Auszahlung der Mobilitätsprämie
- § 106 EStG Ertragsteuerliche Behandlung der Mobilitätsprämie
- § 107 EStG Anwendung der Abgabenordnung
- § 108 EStG Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung
- § 109 EStG Verordnungsermächtigung
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