§ 101 EStGBemessungsgrundlage und Höhe der Mobilitätsprämie
XIII.: Mobilitätsprämie
1Steuerpflichtige können neben der Berücksichtigung der Entfernungspauschalen ab dem 21. vollen Entfernungskilometer gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2, Nummer 5 Satz 6 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 Satz 2 als Werbungskosten oder Betriebsausgaben eine Mobilitätsprämie beanspruchen. 2Bemessungsgrundlage der Mobilitätsprämie sind die berücksichtigten Entfernungspauschalen im Sinne des Satzes 1, begrenzt auf den Betrag, um den das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag im Sinne des § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 unterschreitet; bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, sind das gemeinsame zu versteuernde Einkommen und der doppelte Grundfreibetrag maßgebend. 3Bei Steuerpflichtigen mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gilt dies nur, soweit die Entfernungspauschalen im Sinne des Satzes 1 zusammen mit den übrigen zu berücksichtigenden Werbungskosten im Zusammenhang mit den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit den Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a übersteigen. 4Die Mobilitätsprämie beträgt 14 Prozent dieser Bemessungsgrundlage.
Amtliche Quelle: Einkommensteuergesetz, § 101, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 101 EStG · Absatz/Satz anfügen: § 101 Abs. 1 S. 1 EStGWeitere Normen in „XIII.: Mobilitätsprämie“
- § 101 EStG Bemessungsgrundlage und Höhe der Mobilitätsprämie
- § 102 EStG Anspruchsberechtigung
- § 103 EStG Entstehung der Mobilitätsprämie
- § 104 EStG Antrag auf die Mobilitätsprämie
- § 105 EStG Festsetzung und Auszahlung der Mobilitätsprämie
- § 106 EStG Ertragsteuerliche Behandlung der Mobilitätsprämie
- § 107 EStG Anwendung der Abgabenordnung
- § 108 EStG Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung
- § 109 EStG Verordnungsermächtigung
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