Einkommensteuergesetz (EStG)

§ 103 EStGEntstehung der Mobilitätsprämie

XIII.: Mobilitätsprämie

Gesetz: EStGStand der Fassung: 04.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 103 EStG (amtliche Fassung)

Der Anspruch auf die Mobilitätsprämie entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruchsberechtigte die erste Tätigkeitsstätte im Sinne des § 9 Absatz 4 oder eine Betriebsstätte im Sinne des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 aufgesucht oder Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 sowie des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 durchgeführt hat.

Amtliche Quelle: Einkommensteuergesetz, § 103, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 103 EStG  ·  Absatz/Satz anfügen: § 103 Abs. 1 S. 1 EStG

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