§ 104 EStGAntrag auf die Mobilitätsprämie
XIII.: Mobilitätsprämie
(1) Die Mobilitätsprämie wird auf Antrag gewährt.
(2) 1Der Anspruchsberechtigte hat den Antrag auf die Mobilitätsprämie bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem nach § 103 die Mobilitätsprämie entsteht, zu stellen. 2Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem Finanzamt zu stellen, das für die Besteuerung des Anspruchsberechtigten nach dem Einkommen zuständig ist.
Amtliche Quelle: Einkommensteuergesetz, § 104, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 104 EStG · Absatz/Satz anfügen: § 104 Abs. 1 S. 1 EStGWeitere Normen in „XIII.: Mobilitätsprämie“
- § 101 EStG Bemessungsgrundlage und Höhe der Mobilitätsprämie
- § 102 EStG Anspruchsberechtigung
- § 103 EStG Entstehung der Mobilitätsprämie
- § 104 EStG Antrag auf die Mobilitätsprämie
- § 105 EStG Festsetzung und Auszahlung der Mobilitätsprämie
- § 106 EStG Ertragsteuerliche Behandlung der Mobilitätsprämie
- § 107 EStG Anwendung der Abgabenordnung
- § 108 EStG Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung
- § 109 EStG Verordnungsermächtigung
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