Einkommensteuergesetz (EStG)

§ 104 EStGAntrag auf die Mobilitätsprämie

XIII.: Mobilitätsprämie

Gesetz: EStGStand der Fassung: 04.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 104 EStG (amtliche Fassung)

(1) Die Mobilitätsprämie wird auf Antrag gewährt.

(2) 1Der Anspruchsberechtigte hat den Antrag auf die Mobilitätsprämie bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem nach § 103 die Mobilitätsprämie entsteht, zu stellen. 2Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem Finanzamt zu stellen, das für die Besteuerung des Anspruchsberechtigten nach dem Einkommen zuständig ist.

Amtliche Quelle: Einkommensteuergesetz, § 104, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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§ 104 EStG  ·  Absatz/Satz anfügen: § 104 Abs. 1 S. 1 EStG

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