Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 86d BGBForm des Zulegungsvertrags und des Zusammenlegungsvertrags

Buch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 1: Personen › Titel 2: Juristische Personen › Untertitel 2: Rechtsfähige Stiftungen

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 86d BGB (amtliche Fassung)

Zulegungsverträge und Zusammenlegungsverträge bedürfen nur der schriftlichen Form, insbesondere § 311b Absatz 1 bis 3 ist nicht anzuwenden.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 86d, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 86d BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 86d Abs. 1 S. 1 BGB

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