§ 80 BGBAusgestaltung und Entstehung der Stiftung
Buch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 1: Personen › Titel 2: Juristische Personen › Untertitel 2: Rechtsfähige Stiftungen
(1) Die Stiftung ist eine mit einem Vermögen zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung eines vom Stifter vorgegebenen Zwecks ausgestattete, mitgliederlose juristische Person. Die Stiftung wird in der Regel auf unbestimmte Zeit errichtet, sie kann aber auch auf bestimmte Zeit errichtet werden, innerhalb derer ihr gesamtes Vermögen zur Erfüllung ihres Zwecks zu verbrauchen ist (Verbrauchsstiftung).
(2) Zur Entstehung der Stiftung sind das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung der Stiftung durch die zuständige Behörde des Landes erforderlich, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll. Wird die Stiftung erst nach dem Tode des Stifters anerkannt, so gilt sie für Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tod entstanden.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 80, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 80 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 80 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 2: Rechtsfähige Stiftungen“
- § 80 BGB Ausgestaltung und Entstehung der Stiftung
- § 81 BGB Stiftungsgeschäft
- § 81a BGB Widerruf des Stiftungsgeschäfts
- § 82 BGB Anerkennung der Stiftung
- § 82a BGB Übertragung und Übergang des gewidmeten Vermögens
- § 83 BGB Stiftungsverfassung und Stifterwille
- § 83a BGB Verwaltungssitz der Stiftung
- § 83b BGB Stiftungsvermögen
- § 83c BGB Verwaltung des Grundstockvermögens
- § 84 BGB Stiftungsorgane
- § 84a BGB Rechte und Pflichten der Organmitglieder
- § 84b BGB Beschlussfassung der Organe
- § 84c BGB Notmaßnahmen bei fehlenden Organmitgliedern
- § 85 BGB Voraussetzungen für Satzungsänderungen
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