§ 83 BGBStiftungsverfassung und Stifterwille
Buch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 1: Personen › Titel 2: Juristische Personen › Untertitel 2: Rechtsfähige Stiftungen
(1) Die Verfassung der Stiftung wird, soweit sie nicht auf Bundes- oder Landesgesetz beruht, durch das Stiftungsgeschäft und insbesondere die Satzung bestimmt.
(2) Die Stiftungsorgane haben bei ihrer Tätigkeit für die Stiftung und die zuständigen Behörden haben bei der Aufsicht über die Stiftung den bei der Errichtung der Stiftung zum Ausdruck gekommenen Willen, hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Stifters zu beachten.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 83, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 83 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 83 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 2: Rechtsfähige Stiftungen“
- § 80 BGB Ausgestaltung und Entstehung der Stiftung
- § 81 BGB Stiftungsgeschäft
- § 81a BGB Widerruf des Stiftungsgeschäfts
- § 82 BGB Anerkennung der Stiftung
- § 82a BGB Übertragung und Übergang des gewidmeten Vermögens
- § 83 BGB Stiftungsverfassung und Stifterwille
- § 83a BGB Verwaltungssitz der Stiftung
- § 83b BGB Stiftungsvermögen
- § 83c BGB Verwaltung des Grundstockvermögens
- § 84 BGB Stiftungsorgane
- § 84a BGB Rechte und Pflichten der Organmitglieder
- § 84b BGB Beschlussfassung der Organe
- § 84c BGB Notmaßnahmen bei fehlenden Organmitgliedern
- § 85 BGB Voraussetzungen für Satzungsänderungen
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