§ 85 BGBVoraussetzungen für Satzungsänderungen
Buch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 1: Personen › Titel 2: Juristische Personen › Untertitel 2: Rechtsfähige Stiftungen
(1) Durch Satzungsänderung kann der Stiftung ein anderer Zweck gegeben oder der Zweck der Stiftung kann erheblich beschränkt werden, wenn
- 1.
- der Stiftungszweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann oder
- 2.
- der Stiftungszweck das Gemeinwohl gefährdet.
(2) Durch Satzungsänderung kann der Stiftungszweck in anderer Weise als nach Absatz 1 Satz 1 oder es können andere prägende Bestimmungen der Stiftungsverfassung geändert werden, wenn sich die Verhältnisse nach Errichtung der Stiftung wesentlich verändert haben und eine solche Änderung erforderlich ist, um die Stiftung an die veränderten Verhältnisse anzupassen. Als prägend für eine Stiftung sind regelmäßig die Bestimmungen über den Namen, den Sitz, die Art und Weise der Zweckerfüllung und über die Verwaltung des Grundstockvermögens anzusehen.
(3) Durch Satzungsänderung können Bestimmungen der Satzung, die nicht unter Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 fallen, geändert werden, wenn dies der Erfüllung des Stiftungszwecks dient.
(4) Im Stiftungsgeschäft kann der Stifter Satzungsänderungen nach den Absätzen 1 bis 3 ausschließen oder beschränken. Satzungsänderungen durch Organe der Stiftung kann der Stifter im Stiftungsgeschäft auch abweichend von den Absätzen 1 bis 3 zulassen. Satzungsbestimmungen nach Satz 2 sind nur wirksam, wenn der Stifter Inhalt und Ausmaß der Änderungsermächtigung hinreichend bestimmt festlegt.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 85, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 85 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 85 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 2: Rechtsfähige Stiftungen“
- § 80 BGB Ausgestaltung und Entstehung der Stiftung
- § 81 BGB Stiftungsgeschäft
- § 81a BGB Widerruf des Stiftungsgeschäfts
- § 82 BGB Anerkennung der Stiftung
- § 82a BGB Übertragung und Übergang des gewidmeten Vermögens
- § 83 BGB Stiftungsverfassung und Stifterwille
- § 83a BGB Verwaltungssitz der Stiftung
- § 83b BGB Stiftungsvermögen
- § 83c BGB Verwaltung des Grundstockvermögens
- § 84 BGB Stiftungsorgane
- § 84a BGB Rechte und Pflichten der Organmitglieder
- § 84b BGB Beschlussfassung der Organe
- § 84c BGB Notmaßnahmen bei fehlenden Organmitgliedern
- § 85 BGB Voraussetzungen für Satzungsänderungen
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