§ 85a BGBVerfahren bei Satzungsänderungen
Buch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 1: Personen › Titel 2: Juristische Personen › Untertitel 2: Rechtsfähige Stiftungen
(1) Die Satzung kann durch den Vorstand oder ein anderes durch die Satzung dazu bestimmtes Stiftungsorgan geändert werden. Die Satzungsänderung bedarf der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde.
(2) Die Behörde kann die Satzung nach § 85 ändern, wenn die Satzungsänderung notwendig ist und das zuständige Stiftungsorgan sie nicht rechtzeitig beschließt.
(3) Wenn durch die Satzungsänderung der Sitz der Stiftung in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde verlegt werden soll, bedarf die nach Absatz 1 Satz 2 erforderliche Genehmigung der Satzungsänderung der Zustimmung der Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich der neue Sitz begründet werden soll.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 85a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 85a BGB · Absatz/Satz anfügen: § 85a Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 2: Rechtsfähige Stiftungen“
- § 80 BGB Ausgestaltung und Entstehung der Stiftung
- § 81 BGB Stiftungsgeschäft
- § 81a BGB Widerruf des Stiftungsgeschäfts
- § 82 BGB Anerkennung der Stiftung
- § 82a BGB Übertragung und Übergang des gewidmeten Vermögens
- § 83 BGB Stiftungsverfassung und Stifterwille
- § 83a BGB Verwaltungssitz der Stiftung
- § 83b BGB Stiftungsvermögen
- § 83c BGB Verwaltung des Grundstockvermögens
- § 84 BGB Stiftungsorgane
- § 84a BGB Rechte und Pflichten der Organmitglieder
- § 84b BGB Beschlussfassung der Organe
- § 84c BGB Notmaßnahmen bei fehlenden Organmitgliedern
- § 85 BGB Voraussetzungen für Satzungsänderungen
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