§ 86 BGBVoraussetzungen für die Zulegung
Buch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 1: Personen › Titel 2: Juristische Personen › Untertitel 2: Rechtsfähige Stiftungen
Durch Übertragung ihres Stiftungsvermögens als Ganzes kann die übertragende Stiftung einer übernehmenden Stiftung zugelegt werden, wenn
- 1.
- sich die Verhältnisse nach Errichtung der übertragenden Stiftung wesentlich verändert haben und eine Satzungsänderung nach § 85 Absatz 2 bis 4 nicht ausreicht, um die übertragende Stiftung an die veränderten Verhältnisse anzupassen, oder wenn schon seit Errichtung der Stiftung die Voraussetzungen für eine Auflösung nach § 87 Absatz 1 Satz 1 vorlagen,
- 2.
- der Zweck der übertragenden Stiftung im Wesentlichen mit einem Zweck der übernehmenden Stiftung übereinstimmt,
- 3.
- gesichert erscheint, dass die übernehmende Stiftung ihren Zweck auch nach der Zulegung im Wesentlichen in gleicher Weise dauernd und nachhaltig erfüllen kann, und
- 4.
- die Rechte von Personen gewahrt werden, für die in der Satzung der übertragenden Stiftung Ansprüche auf Stiftungsleistungen begründet sind.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 86, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 86 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 86 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 2: Rechtsfähige Stiftungen“
- § 80 BGB Ausgestaltung und Entstehung der Stiftung
- § 81 BGB Stiftungsgeschäft
- § 81a BGB Widerruf des Stiftungsgeschäfts
- § 82 BGB Anerkennung der Stiftung
- § 82a BGB Übertragung und Übergang des gewidmeten Vermögens
- § 83 BGB Stiftungsverfassung und Stifterwille
- § 83a BGB Verwaltungssitz der Stiftung
- § 83b BGB Stiftungsvermögen
- § 83c BGB Verwaltung des Grundstockvermögens
- § 84 BGB Stiftungsorgane
- § 84a BGB Rechte und Pflichten der Organmitglieder
- § 84b BGB Beschlussfassung der Organe
- § 84c BGB Notmaßnahmen bei fehlenden Organmitgliedern
- § 85 BGB Voraussetzungen für Satzungsänderungen
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