§ 846 BGBMitverschulden des Verletzten
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 27: Unerlaubte Handlungen
Hat in den Fällen der §§ 844, 845 bei der Entstehung des Schadens, den der Dritte erleidet, ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so findet auf den Anspruch des Dritten die Vorschrift des § 254 Anwendung.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 846, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 846 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 846 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 27: Unerlaubte Handlungen“
- § 823 BGB Schadensersatzpflicht
- § 824 BGB Kreditgefährdung
- § 825 BGB Bestimmung zu sexuellen Handlungen
- § 826 BGB Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung
- § 827 BGB Ausschluss und Minderung der Verantwortlichkeit
- § 828 BGB Minderjährige
- § 829 BGB Ersatzpflicht aus Billigkeitsgründen
- § 830 BGB Mittäter und Beteiligte
- § 831 BGB Haftung für den Verrichtungsgehilfen
- § 832 BGB Haftung des Aufsichtspflichtigen
- § 833 BGB Haftung des Tierhalters
- § 834 BGB Haftung des Tieraufsehers
- § 835 BGB
- § 836 BGB Haftung des Grundstücksbesitzers
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