§ 75 BGBEintragungen bei Insolvenz
Buch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 1: Personen › Titel 2: Juristische Personen › Untertitel 1: Vereine › Kapitel 2: Eingetragene Vereine
(1) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Beschluss, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse rechtskräftig abgewiesen worden ist, sowie die Auflösung des Vereins nach § 42 Absatz 2 Satz 1 sind von Amts wegen einzutragen. Von Amts wegen sind auch einzutragen
- 1.
- die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses,
- 2.
- die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, wenn zusätzlich dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt oder angeordnet wird, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, und die Aufhebung einer derartigen Sicherungsmaßnahme,
- 3.
- die Anordnung der Eigenverwaltung durch den Schuldner und deren Aufhebung sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte des Schuldners,
- 4.
- die Einstellung und die Aufhebung des Verfahrens und
- 5.
- die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans und die Aufhebung der Überwachung.
(2) Wird der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung nach § 42 Absatz 1 Satz 2 fortgesetzt, so hat der Vorstand die Fortsetzung zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist eine Abschrift des Beschlusses beizufügen.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 75, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 75 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 75 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Kapitel 2: Eingetragene Vereine“
- § 55 BGB Zuständigkeit für die Registereintragung
- § 55a BGB Elektronisches Vereinsregister
- § 56 BGB Mindestmitgliederzahl des Vereins
- § 57 BGB Mindesterfordernisse an die Vereinssatzung
- § 58 BGB Sollinhalt der Vereinssatzung
- § 59 BGB Anmeldung zur Eintragung
- § 60 BGB Zurückweisung der Anmeldung
- § 64 BGB Inhalt der Vereinsregistereintragung
- § 65 BGB Namenszusatz
- § 66 BGB Aufbewahrung von Dokumenten
- § 67 BGB Änderung des Vorstands
- § 68 BGB Vertrauensschutz durch Vereinsregister
- § 69 BGB Nachweis des Vereinsvorstands
- § 70 BGB Vertrauensschutz bei Eintragungen zur Vertretungsmacht
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