§ 55a BGBElektronisches Vereinsregister
Buch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 1: Personen › Titel 2: Juristische Personen › Untertitel 1: Vereine › Kapitel 2: Eingetragene Vereine
(1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass und in welchem Umfang das Vereinsregister in maschineller Form als automatisierte Datei geführt wird. Hierbei muss gewährleistet sein, dass
- 1.
- die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung eingehalten, insbesondere Vorkehrungen gegen einen Datenverlust getroffen sowie die erforderlichen Kopien der Datenbestände mindestens tagesaktuell gehalten und die originären Datenbestände sowie deren Kopien sicher aufbewahrt werden,
- 2.
- die vorzunehmenden Eintragungen alsbald in einen Datenspeicher aufgenommen und auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden können und
- 3.
- die nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 erforderlichen Anforderungen erfüllt sind.
(2) Das maschinell geführte Vereinsregister tritt für eine Seite des Registers an die Stelle des bisherigen Registers, sobald die Eintragungen dieser Seite in den für die Vereinsregistereintragungen bestimmten Datenspeicher aufgenommen und als Vereinsregister freigegeben worden sind. Die entsprechenden Seiten des bisherigen Vereinsregisters sind mit einem Schließungsvermerk zu versehen.
(3) Eine Eintragung wird wirksam, sobald sie in den für die Registereintragungen bestimmten Datenspeicher aufgenommen ist und auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden kann. Durch eine Bestätigungsanzeige oder in anderer geeigneter Weise ist zu überprüfen, ob diese Voraussetzungen eingetreten sind. Jede Eintragung soll den Tag angeben, an dem sie wirksam geworden ist.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 55a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 55a BGB · Absatz/Satz anfügen: § 55a Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Kapitel 2: Eingetragene Vereine“
- § 55 BGB Zuständigkeit für die Registereintragung
- § 55a BGB Elektronisches Vereinsregister
- § 56 BGB Mindestmitgliederzahl des Vereins
- § 57 BGB Mindesterfordernisse an die Vereinssatzung
- § 58 BGB Sollinhalt der Vereinssatzung
- § 59 BGB Anmeldung zur Eintragung
- § 60 BGB Zurückweisung der Anmeldung
- § 64 BGB Inhalt der Vereinsregistereintragung
- § 65 BGB Namenszusatz
- § 66 BGB Aufbewahrung von Dokumenten
- § 67 BGB Änderung des Vorstands
- § 68 BGB Vertrauensschutz durch Vereinsregister
- § 69 BGB Nachweis des Vereinsvorstands
- § 70 BGB Vertrauensschutz bei Eintragungen zur Vertretungsmacht
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.