Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 66 BGBAufbewahrung von Dokumenten

Buch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 1: Personen › Titel 2: Juristische Personen › Untertitel 1: Vereine › Kapitel 2: Eingetragene Vereine

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 66 BGB (amtliche Fassung)

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Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 66, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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§ 66 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 66 Abs. 1 S. 1 BGB

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