Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 64 BGBInhalt der Vereinsregistereintragung

Buch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 1: Personen › Titel 2: Juristische Personen › Untertitel 1: Vereine › Kapitel 2: Eingetragene Vereine

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 64 BGB (amtliche Fassung)

Bei der Eintragung sind der Name und der Sitz des Vereins, der Tag der Errichtung der Satzung, die Mitglieder des Vorstands und ihre Vertretungsmacht anzugeben.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 64, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 64 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 64 Abs. 1 S. 1 BGB

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