§ 67 BGBÄnderung des Vorstands
Buch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 1: Personen › Titel 2: Juristische Personen › Untertitel 1: Vereine › Kapitel 2: Eingetragene Vereine
(1) Jede Änderung des Vorstands ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunde über die Änderung beizufügen.
(2) Die Eintragung gerichtlich bestellter Vorstandsmitglieder erfolgt von Amts wegen.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 67, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 67 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 67 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Kapitel 2: Eingetragene Vereine“
- § 55 BGB Zuständigkeit für die Registereintragung
- § 55a BGB Elektronisches Vereinsregister
- § 56 BGB Mindestmitgliederzahl des Vereins
- § 57 BGB Mindesterfordernisse an die Vereinssatzung
- § 58 BGB Sollinhalt der Vereinssatzung
- § 59 BGB Anmeldung zur Eintragung
- § 60 BGB Zurückweisung der Anmeldung
- § 64 BGB Inhalt der Vereinsregistereintragung
- § 65 BGB Namenszusatz
- § 66 BGB Aufbewahrung von Dokumenten
- § 67 BGB Änderung des Vorstands
- § 68 BGB Vertrauensschutz durch Vereinsregister
- § 69 BGB Nachweis des Vereinsvorstands
- § 70 BGB Vertrauensschutz bei Eintragungen zur Vertretungsmacht
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.