§ 656d BGBVereinbarungen über die Maklerkosten
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 10: Maklervertrag › Untertitel 4: Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser
(1) Hat nur eine Partei des Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus einen Maklervertrag abgeschlossen, ist eine Vereinbarung, die die andere Partei zur Zahlung oder Erstattung von Maklerlohn verpflichtet, nur wirksam, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, zur Zahlung des Maklerlohns mindestens in gleicher Höhe verpflichtet bleibt. Der Anspruch gegen die andere Partei wird erst fällig, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, ihrer Verpflichtung zur Zahlung des Maklerlohns nachgekommen ist und sie oder der Makler einen Nachweis hierüber erbringt.
(2) § 656c Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 656d, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 656d BGB · Absatz/Satz anfügen: § 656d Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 4: Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“
- § 656a BGB Textform
- § 656b BGB Persönlicher Anwendungsbereich der §§ 656c und 656d
- § 656c BGB Lohnanspruch bei Tätigkeit für beide Parteien
- § 656d BGB Vereinbarungen über die Maklerkosten
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