§ 656a BGBTextform
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 10: Maklervertrag › Untertitel 4: Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser
Ein Maklervertrag, der den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus oder die Vermittlung eines solchen Vertrags zum Gegenstand hat, bedarf der Textform.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 656a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 656a BGB · Absatz/Satz anfügen: § 656a Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 4: Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“
- § 656a BGB Textform
- § 656b BGB Persönlicher Anwendungsbereich der §§ 656c und 656d
- § 656c BGB Lohnanspruch bei Tätigkeit für beide Parteien
- § 656d BGB Vereinbarungen über die Maklerkosten
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