Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 656a BGBTextform

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 10: Maklervertrag › Untertitel 4: Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 656a BGB (amtliche Fassung)

Ein Maklervertrag, der den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus oder die Vermittlung eines solchen Vertrags zum Gegenstand hat, bedarf der Textform.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 656a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 656a BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 656a Abs. 1 S. 1 BGB

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