Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 656b BGBPersönlicher Anwendungsbereich der §§ 656c und 656d

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 10: Maklervertrag › Untertitel 4: Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 656b BGB (amtliche Fassung)

Die §§ 656c und 656d gelten nur, wenn der Käufer ein Verbraucher ist.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 656b, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 656b BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 656b Abs. 1 S. 1 BGB

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