§ 656b BGBPersönlicher Anwendungsbereich der §§ 656c und 656d
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 10: Maklervertrag › Untertitel 4: Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser
Die §§ 656c und 656d gelten nur, wenn der Käufer ein Verbraucher ist.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 656b, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 656b BGB · Absatz/Satz anfügen: § 656b Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 4: Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“
- § 656a BGB Textform
- § 656b BGB Persönlicher Anwendungsbereich der §§ 656c und 656d
- § 656c BGB Lohnanspruch bei Tätigkeit für beide Parteien
- § 656d BGB Vereinbarungen über die Maklerkosten
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