§ 650e BGBSicherungshypothek des Bauunternehmers
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 9: Werkvertrag und ähnliche Verträge › Untertitel 1: Werkvertrag › Kapitel 2: Bauvertrag
Der Unternehmer kann für seine Forderungen aus dem Vertrag die Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück des Bestellers verlangen. Ist das Werk noch nicht vollendet, so kann er die Einräumung der Sicherungshypothek für einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und für die in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 650e, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 650e BGB · Absatz/Satz anfügen: § 650e Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Kapitel 2: Bauvertrag“
- § 650a BGB Bauvertrag
- § 650b BGB Änderung des Vertrags; Anordnungsrecht des Bestellers
- § 650c BGB Vergütungsanpassung bei Anordnungen nach § 650b Absatz 2
- § 650d BGB Einstweilige Verfügung
- § 650e BGB Sicherungshypothek des Bauunternehmers
- § 650f BGB Bauhandwerkersicherung
- § 650g BGB Zustandsfeststellung bei Verweigerung der Abnahme; Schlussrechnung
- § 650h BGB Schriftform der Kündigung
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