§ 650b BGBÄnderung des Vertrags; Anordnungsrecht des Bestellers
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 9: Werkvertrag und ähnliche Verträge › Untertitel 1: Werkvertrag › Kapitel 2: Bauvertrag
(1) Begehrt der Besteller
- 1.
- eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs (§ 631 Absatz 2) oder
- 2.
- eine Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig ist,
(2) Erzielen die Parteien binnen 30 Tagen nach Zugang des Änderungsbegehrens beim Unternehmer keine Einigung nach Absatz 1, kann der Besteller die Änderung in Textform anordnen. Der Unternehmer ist verpflichtet, der Anordnung des Bestellers nachzukommen, einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 jedoch nur, wenn ihm die Ausführung zumutbar ist. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 650b, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 650b BGB · Absatz/Satz anfügen: § 650b Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Kapitel 2: Bauvertrag“
- § 650a BGB Bauvertrag
- § 650b BGB Änderung des Vertrags; Anordnungsrecht des Bestellers
- § 650c BGB Vergütungsanpassung bei Anordnungen nach § 650b Absatz 2
- § 650d BGB Einstweilige Verfügung
- § 650e BGB Sicherungshypothek des Bauunternehmers
- § 650f BGB Bauhandwerkersicherung
- § 650g BGB Zustandsfeststellung bei Verweigerung der Abnahme; Schlussrechnung
- § 650h BGB Schriftform der Kündigung
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.