§ 650a BGBBauvertrag
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 9: Werkvertrag und ähnliche Verträge › Untertitel 1: Werkvertrag › Kapitel 2: Bauvertrag
(1) Ein Bauvertrag ist ein Vertrag über die Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon. Für den Bauvertrag gelten ergänzend die folgenden Vorschriften dieses Kapitels.
(2) Ein Vertrag über die Instandhaltung eines Bauwerks ist ein Bauvertrag, wenn das Werk für die Konstruktion, den Bestand oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung ist.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 650a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 650a BGB · Absatz/Satz anfügen: § 650a Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Kapitel 2: Bauvertrag“
- § 650a BGB Bauvertrag
- § 650b BGB Änderung des Vertrags; Anordnungsrecht des Bestellers
- § 650c BGB Vergütungsanpassung bei Anordnungen nach § 650b Absatz 2
- § 650d BGB Einstweilige Verfügung
- § 650e BGB Sicherungshypothek des Bauunternehmers
- § 650f BGB Bauhandwerkersicherung
- § 650g BGB Zustandsfeststellung bei Verweigerung der Abnahme; Schlussrechnung
- § 650h BGB Schriftform der Kündigung
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