Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 650d BGBEinstweilige Verfügung

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 9: Werkvertrag und ähnliche Verträge › Untertitel 1: Werkvertrag › Kapitel 2: Bauvertrag

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 650d BGB (amtliche Fassung)

Zum Erlass einer einstweiligen Verfügung in Streitigkeiten über das Anordnungsrecht gemäß § 650b oder die Vergütungsanpassung gemäß § 650c ist es nach Beginn der Bauausführung nicht erforderlich, dass der Verfügungsgrund glaubhaft gemacht wird.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 650d, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 650d BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 650d Abs. 1 S. 1 BGB

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