§ 650d BGBEinstweilige Verfügung
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 9: Werkvertrag und ähnliche Verträge › Untertitel 1: Werkvertrag › Kapitel 2: Bauvertrag
Zum Erlass einer einstweiligen Verfügung in Streitigkeiten über das Anordnungsrecht gemäß § 650b oder die Vergütungsanpassung gemäß § 650c ist es nach Beginn der Bauausführung nicht erforderlich, dass der Verfügungsgrund glaubhaft gemacht wird.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 650d, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 650d BGB · Absatz/Satz anfügen: § 650d Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Kapitel 2: Bauvertrag“
- § 650a BGB Bauvertrag
- § 650b BGB Änderung des Vertrags; Anordnungsrecht des Bestellers
- § 650c BGB Vergütungsanpassung bei Anordnungen nach § 650b Absatz 2
- § 650d BGB Einstweilige Verfügung
- § 650e BGB Sicherungshypothek des Bauunternehmers
- § 650f BGB Bauhandwerkersicherung
- § 650g BGB Zustandsfeststellung bei Verweigerung der Abnahme; Schlussrechnung
- § 650h BGB Schriftform der Kündigung
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