§ 633 BGBSach- und Rechtsmangel
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 9: Werkvertrag und ähnliche Verträge › Untertitel 1: Werkvertrag › Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften
(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,
- 1.
- wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
- 2.
- für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
(3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 633, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 633 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 633 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften“
- § 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag
- § 632 BGB Vergütung
- § 632a BGB Abschlagszahlungen
- § 633 BGB Sach- und Rechtsmangel
- § 634 BGB Rechte des Bestellers bei Mängeln
- § 634a BGB Verjährung der Mängelansprüche
- § 635 BGB Nacherfüllung
- § 636 BGB Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
- § 637 BGB Selbstvornahme
- § 638 BGB Minderung
- § 639 BGB Haftungsausschluss
- § 640 BGB Abnahme
- § 641 BGB Fälligkeit der Vergütung
- § 641a BGB (weggefallen)
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.