§ 631 BGBVertragstypische Pflichten beim Werkvertrag
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 9: Werkvertrag und ähnliche Verträge › Untertitel 1: Werkvertrag › Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften
(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 631, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 631 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 631 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften“
- § 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag
- § 632 BGB Vergütung
- § 632a BGB Abschlagszahlungen
- § 633 BGB Sach- und Rechtsmangel
- § 634 BGB Rechte des Bestellers bei Mängeln
- § 634a BGB Verjährung der Mängelansprüche
- § 635 BGB Nacherfüllung
- § 636 BGB Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
- § 637 BGB Selbstvornahme
- § 638 BGB Minderung
- § 639 BGB Haftungsausschluss
- § 640 BGB Abnahme
- § 641 BGB Fälligkeit der Vergütung
- § 641a BGB (weggefallen)
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