§ 632 BGBVergütung
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 9: Werkvertrag und ähnliche Verträge › Untertitel 1: Werkvertrag › Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
(3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 632, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 632 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 632 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften“
- § 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag
- § 632 BGB Vergütung
- § 632a BGB Abschlagszahlungen
- § 633 BGB Sach- und Rechtsmangel
- § 634 BGB Rechte des Bestellers bei Mängeln
- § 634a BGB Verjährung der Mängelansprüche
- § 635 BGB Nacherfüllung
- § 636 BGB Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
- § 637 BGB Selbstvornahme
- § 638 BGB Minderung
- § 639 BGB Haftungsausschluss
- § 640 BGB Abnahme
- § 641 BGB Fälligkeit der Vergütung
- § 641a BGB (weggefallen)
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