§ 637 BGBSelbstvornahme
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 9: Werkvertrag und ähnliche Verträge › Untertitel 1: Werkvertrag › Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften
(1) Der Besteller kann wegen eines Mangels des Werkes nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert.
(2) § 323 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. Der Bestimmung einer Frist bedarf es auch dann nicht, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist.
(3) Der Besteller kann von dem Unternehmer für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen Vorschuss verlangen.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 637, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 637 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 637 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften“
- § 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag
- § 632 BGB Vergütung
- § 632a BGB Abschlagszahlungen
- § 633 BGB Sach- und Rechtsmangel
- § 634 BGB Rechte des Bestellers bei Mängeln
- § 634a BGB Verjährung der Mängelansprüche
- § 635 BGB Nacherfüllung
- § 636 BGB Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
- § 637 BGB Selbstvornahme
- § 638 BGB Minderung
- § 639 BGB Haftungsausschluss
- § 640 BGB Abnahme
- § 641 BGB Fälligkeit der Vergütung
- § 641a BGB (weggefallen)
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