§ 594 BGBEnde und Verlängerung des Pachtverhältnisses
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5: Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 5: Landpachtvertrag
Das Pachtverhältnis endet mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist. Es verlängert sich bei Pachtverträgen, die auf mindestens drei Jahre geschlossen worden sind, auf unbestimmte Zeit, wenn auf die Anfrage eines Vertragsteils, ob der andere Teil zur Fortsetzung des Pachtverhältnisses bereit ist, dieser nicht binnen einer Frist von drei Monaten die Fortsetzung ablehnt. Die Anfrage und die Ablehnung bedürfen der schriftlichen Form. Die Anfrage ist ohne Wirkung, wenn in ihr nicht auf die Folge der Nichtbeachtung ausdrücklich hingewiesen wird und wenn sie nicht innerhalb des drittletzten Pachtjahrs gestellt wird.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 594, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 594 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 594 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 5: Landpachtvertrag“
- § 585 BGB Begriff des Landpachtvertrags
- § 585a BGB Form des Landpachtvertrags
- § 585b BGB Beschreibung der Pachtsache
- § 586 BGB Vertragstypische Pflichten beim Landpachtvertrag
- § 586a BGB Lasten der Pachtsache
- § 587 BGB Fälligkeit der Pacht; Entrichtung der Pacht bei persönlicher Verhinderung des Pächters
- § 588 BGB Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung
- § 589 BGB Nutzungsüberlassung an Dritte
- § 590 BGB Änderung der landwirtschaftlichen Bestimmung oder der bisherigen Nutzung
- § 590a BGB Vertragswidriger Gebrauch
- § 590b BGB Notwendige Verwendungen
- § 591 BGB Wertverbessernde Verwendungen
- § 591a BGB Wegnahme von Einrichtungen
- § 591b BGB Verjährung von Ersatzansprüchen
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