Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 586a BGBLasten der Pachtsache

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5: Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 5: Landpachtvertrag

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 586a BGB (amtliche Fassung)

Der Verpächter hat die auf der Pachtsache ruhenden Lasten zu tragen.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 586a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 586a BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 586a Abs. 1 S. 1 BGB

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