Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 585a BGBForm des Landpachtvertrags

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5: Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 5: Landpachtvertrag

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 585a BGB (amtliche Fassung)

Wird der Landpachtvertrag für längere Zeit als zwei Jahre nicht in Textform geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 585a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 585a BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 585a Abs. 1 S. 1 BGB

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