§ 590 BGBÄnderung der landwirtschaftlichen Bestimmung oder der bisherigen Nutzung
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5: Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 5: Landpachtvertrag
(1) Der Pächter darf die landwirtschaftliche Bestimmung der Pachtsache nur mit vorheriger Erlaubnis des Verpächters ändern.
(2) Zur Änderung der bisherigen Nutzung der Pachtsache ist die vorherige Erlaubnis des Verpächters nur dann erforderlich, wenn durch die Änderung die Art der Nutzung über die Pachtzeit hinaus beeinflusst wird. Der Pächter darf Gebäude nur mit vorheriger Erlaubnis des Verpächters errichten. Verweigert der Verpächter die Erlaubnis, so kann sie auf Antrag des Pächters durch das Landwirtschaftsgericht ersetzt werden, soweit die Änderung zur Erhaltung oder nachhaltigen Verbesserung der Rentabilität des Betriebs geeignet erscheint und dem Verpächter bei Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen zugemutet werden kann. Dies gilt nicht, wenn der Pachtvertrag gekündigt ist oder das Pachtverhältnis in weniger als drei Jahren endet. Das Landwirtschaftsgericht kann die Erlaubnis unter Bedingungen und Auflagen ersetzen, insbesondere eine Sicherheitsleistung anordnen sowie Art und Umfang der Sicherheit bestimmen. Ist die Veranlassung für die Sicherheitsleistung weggefallen, so entscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht über die Rückgabe der Sicherheit; § 109 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(3) Hat der Pächter das nach § 582a zum Schätzwert übernommene Inventar im Zusammenhang mit einer Änderung der Nutzung der Pachtsache wesentlich vermindert, so kann der Verpächter schon während der Pachtzeit einen Geldausgleich in entsprechender Anwendung des § 582a Abs. 3 verlangen, es sei denn, dass der Erlös der veräußerten Inventarstücke zu einer zur Höhe des Erlöses in angemessenem Verhältnis stehenden Verbesserung der Pachtsache nach § 591 verwendet worden ist.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 590, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 590 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 590 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 5: Landpachtvertrag“
- § 585 BGB Begriff des Landpachtvertrags
- § 585a BGB Form des Landpachtvertrags
- § 585b BGB Beschreibung der Pachtsache
- § 586 BGB Vertragstypische Pflichten beim Landpachtvertrag
- § 586a BGB Lasten der Pachtsache
- § 587 BGB Fälligkeit der Pacht; Entrichtung der Pacht bei persönlicher Verhinderung des Pächters
- § 588 BGB Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung
- § 589 BGB Nutzungsüberlassung an Dritte
- § 590 BGB Änderung der landwirtschaftlichen Bestimmung oder der bisherigen Nutzung
- § 590a BGB Vertragswidriger Gebrauch
- § 590b BGB Notwendige Verwendungen
- § 591 BGB Wertverbessernde Verwendungen
- § 591a BGB Wegnahme von Einrichtungen
- § 591b BGB Verjährung von Ersatzansprüchen
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