§ 591b BGBVerjährung von Ersatzansprüchen
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5: Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 5: Landpachtvertrag
(1) Die Ersatzansprüche des Verpächters wegen Veränderung oder Verschlechterung der verpachteten Sache sowie die Ansprüche des Pächters auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten.
(2) Die Verjährung der Ersatzansprüche des Verpächters beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem er die Sache zurückerhält. Die Verjährung der Ansprüche des Pächters beginnt mit der Beendigung des Pachtverhältnisses.
(3) Mit der Verjährung des Anspruchs des Verpächters auf Rückgabe der Sache verjähren auch die Ersatzansprüche des Verpächters.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 591b, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 591b BGB · Absatz/Satz anfügen: § 591b Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 5: Landpachtvertrag“
- § 585 BGB Begriff des Landpachtvertrags
- § 585a BGB Form des Landpachtvertrags
- § 585b BGB Beschreibung der Pachtsache
- § 586 BGB Vertragstypische Pflichten beim Landpachtvertrag
- § 586a BGB Lasten der Pachtsache
- § 587 BGB Fälligkeit der Pacht; Entrichtung der Pacht bei persönlicher Verhinderung des Pächters
- § 588 BGB Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung
- § 589 BGB Nutzungsüberlassung an Dritte
- § 590 BGB Änderung der landwirtschaftlichen Bestimmung oder der bisherigen Nutzung
- § 590a BGB Vertragswidriger Gebrauch
- § 590b BGB Notwendige Verwendungen
- § 591 BGB Wertverbessernde Verwendungen
- § 591a BGB Wegnahme von Einrichtungen
- § 591b BGB Verjährung von Ersatzansprüchen
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