§ 593 BGBÄnderung von Landpachtverträgen
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5: Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 5: Landpachtvertrag
(1) Haben sich nach Abschluss des Pachtvertrags die Verhältnisse, die für die Festsetzung der Vertragsleistungen maßgebend waren, nachhaltig so geändert, dass die gegenseitigen Verpflichtungen in ein grobes Missverhältnis zueinander geraten sind, so kann jeder Vertragsteil eine Änderung des Vertrags mit Ausnahme der Pachtdauer verlangen. Verbessert oder verschlechtert sich infolge der Bewirtschaftung der Pachtsache durch den Pächter deren Ertrag, so kann, soweit nichts anderes vereinbart ist, eine Änderung der Pacht nicht verlangt werden.
(2) Eine Änderung kann frühestens zwei Jahre nach Beginn des Pachtverhältnisses oder nach dem Wirksamwerden der letzten Änderung der Vertragsleistungen verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn verwüstende Naturereignisse, gegen die ein Versicherungsschutz nicht üblich ist, das Verhältnis der Vertragsleistungen grundlegend und nachhaltig verändert haben.
(3) Die Änderung kann nicht für eine frühere Zeit als für das Pachtjahr verlangt werden, in dem das Änderungsverlangen erklärt wird.
(4) Weigert sich ein Vertragsteil, in eine Änderung des Vertrags einzuwilligen, so kann der andere Teil die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts beantragen.
(5) Auf das Recht, eine Änderung des Vertrags nach den Absätzen 1 bis 4 zu verlangen, kann nicht verzichtet werden. Eine Vereinbarung, dass einem Vertragsteil besondere Nachteile oder Vorteile erwachsen sollen, wenn er die Rechte nach den Absätzen 1 bis 4 ausübt oder nicht ausübt, ist unwirksam.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 593, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 593 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 593 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 5: Landpachtvertrag“
- § 585 BGB Begriff des Landpachtvertrags
- § 585a BGB Form des Landpachtvertrags
- § 585b BGB Beschreibung der Pachtsache
- § 586 BGB Vertragstypische Pflichten beim Landpachtvertrag
- § 586a BGB Lasten der Pachtsache
- § 587 BGB Fälligkeit der Pacht; Entrichtung der Pacht bei persönlicher Verhinderung des Pächters
- § 588 BGB Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung
- § 589 BGB Nutzungsüberlassung an Dritte
- § 590 BGB Änderung der landwirtschaftlichen Bestimmung oder der bisherigen Nutzung
- § 590a BGB Vertragswidriger Gebrauch
- § 590b BGB Notwendige Verwendungen
- § 591 BGB Wertverbessernde Verwendungen
- § 591a BGB Wegnahme von Einrichtungen
- § 591b BGB Verjährung von Ersatzansprüchen
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.