§ 566e BGBMitteilung des Eigentumsübergangs durch den Vermieter
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5: Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 2: Mietverhältnisse über Wohnraum › Kapitel 4: Wechsel der Vertragsparteien
(1) Teilt der Vermieter dem Mieter mit, dass er das Eigentum an dem vermieteten Wohnraum auf einen Dritten übertragen hat, so muss er in Ansehung der Mietforderung dem Mieter gegenüber die mitgeteilte Übertragung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist.
(2) Die Mitteilung kann nur mit Zustimmung desjenigen zurückgenommen werden, der als der neue Eigentümer bezeichnet worden ist.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 566e, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 566e BGB · Absatz/Satz anfügen: § 566e Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Kapitel 4: Wechsel der Vertragsparteien“
- § 563 BGB Eintrittsrecht bei Tod des Mieters
- § 563a BGB Fortsetzung mit überlebenden Mietern
- § 563b BGB Haftung bei Eintritt oder Fortsetzung
- § 564 BGB Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben, außerordentliche Kündigung
- § 565 BGB Gewerbliche Weitervermietung
- § 566 BGB Kauf bricht nicht Miete
- § 566a BGB Mietsicherheit
- § 566b BGB Vorausverfügung über die Miete
- § 566c BGB Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter über die Miete
- § 566d BGB Aufrechnung durch den Mieter
- § 566e BGB Mitteilung des Eigentumsübergangs durch den Vermieter
- § 567 BGB Belastung des Wohnraums durch den Vermieter
- § 567a BGB Veräußerung oder Belastung vor der Überlassung des Wohnraums
- § 567b BGB Weiterveräußerung oder Belastung durch Erwerber
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