§ 565 BGBGewerbliche Weitervermietung
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5: Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 2: Mietverhältnisse über Wohnraum › Kapitel 4: Wechsel der Vertragsparteien
(1) Soll der Mieter nach dem Mietvertrag den gemieteten Wohnraum gewerblich einem Dritten zu Wohnzwecken weitervermieten, so tritt der Vermieter bei der Beendigung des Mietverhältnisses in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis zwischen dem Mieter und dem Dritten ein. Schließt der Vermieter erneut einen Mietvertrag zur gewerblichen Weitervermietung ab, so tritt der Mieter anstelle der bisherigen Vertragspartei in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis mit dem Dritten ein.
(2) Die §§ 566a bis 566e gelten entsprechend.
(3) Eine zum Nachteil des Dritten abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 565, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 565 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 565 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Kapitel 4: Wechsel der Vertragsparteien“
- § 563 BGB Eintrittsrecht bei Tod des Mieters
- § 563a BGB Fortsetzung mit überlebenden Mietern
- § 563b BGB Haftung bei Eintritt oder Fortsetzung
- § 564 BGB Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben, außerordentliche Kündigung
- § 565 BGB Gewerbliche Weitervermietung
- § 566 BGB Kauf bricht nicht Miete
- § 566a BGB Mietsicherheit
- § 566b BGB Vorausverfügung über die Miete
- § 566c BGB Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter über die Miete
- § 566d BGB Aufrechnung durch den Mieter
- § 566e BGB Mitteilung des Eigentumsübergangs durch den Vermieter
- § 567 BGB Belastung des Wohnraums durch den Vermieter
- § 567a BGB Veräußerung oder Belastung vor der Überlassung des Wohnraums
- § 567b BGB Weiterveräußerung oder Belastung durch Erwerber
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