§ 564 BGBFortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben, außerordentliche Kündigung
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5: Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 2: Mietverhältnisse über Wohnraum › Kapitel 4: Wechsel der Vertragsparteien
Treten beim Tod des Mieters keine Personen im Sinne des § 563 in das Mietverhältnis ein oder wird es nicht mit ihnen nach § 563a fortgesetzt, so wird es mit dem Erben fortgesetzt. In diesem Fall ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen, nachdem sie vom Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt haben, dass ein Eintritt in das Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt sind.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 564, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 564 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 564 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Kapitel 4: Wechsel der Vertragsparteien“
- § 563 BGB Eintrittsrecht bei Tod des Mieters
- § 563a BGB Fortsetzung mit überlebenden Mietern
- § 563b BGB Haftung bei Eintritt oder Fortsetzung
- § 564 BGB Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben, außerordentliche Kündigung
- § 565 BGB Gewerbliche Weitervermietung
- § 566 BGB Kauf bricht nicht Miete
- § 566a BGB Mietsicherheit
- § 566b BGB Vorausverfügung über die Miete
- § 566c BGB Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter über die Miete
- § 566d BGB Aufrechnung durch den Mieter
- § 566e BGB Mitteilung des Eigentumsübergangs durch den Vermieter
- § 567 BGB Belastung des Wohnraums durch den Vermieter
- § 567a BGB Veräußerung oder Belastung vor der Überlassung des Wohnraums
- § 567b BGB Weiterveräußerung oder Belastung durch Erwerber
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