§ 557a BGBStaffelmiete
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5: Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 2: Mietverhältnisse über Wohnraum › Kapitel 2: Die Miete › Unterkapitel 2: Regelungen über die Miethöhe
(1) Die Miete kann für bestimmte Zeiträume in unterschiedlicher Höhe schriftlich vereinbart werden; in der Vereinbarung ist die jeweilige Miete oder die jeweilige Erhöhung in einem Geldbetrag auszuweisen (Staffelmiete).
(2) Die Miete muss jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Während der Laufzeit einer Staffelmiete ist eine Erhöhung nach den §§ 558 bis 559b ausgeschlossen.
(3) Das Kündigungsrecht des Mieters kann für höchstens vier Jahre seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung ausgeschlossen werden. Die Kündigung ist frühestens zum Ablauf dieses Zeitraums zulässig.
(4) Die §§ 556d bis 556g sind auf jede Mietstaffel anzuwenden. Maßgeblich für die Berechnung der nach § 556d Absatz 1 zulässigen Höhe der zweiten und aller weiteren Mietstaffeln ist statt des Beginns des Mietverhältnisses der Zeitpunkt, zu dem die erste Miete der jeweiligen Mietstaffel fällig wird. Die in einer vorangegangenen Mietstaffel wirksam begründete Miethöhe bleibt erhalten.
(5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
(+++ § 557a Abs. 1 bis 3, 5: Zur Anwendung vgl. § 578 Abs. 3 Satz 1 +++)
(+++ § 557a Abs. 4: Zur Nichtanwendung vgl. Art. 229 § 35 BGBEG +++)
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 557a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 557a BGB · Absatz/Satz anfügen: § 557a Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Unterkapitel 2: Regelungen über die Miethöhe“
- § 557 BGB Mieterhöhungen nach Vereinbarung oder Gesetz
- § 557a BGB Staffelmiete
- § 557b BGB Indexmiete
- § 558 BGB Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
- § 558a BGB Form und Begründung der Mieterhöhung
- § 558b BGB Zustimmung zur Mieterhöhung
- § 558c BGB Mietspiegel; Verordnungsermächtigung
- § 558d BGB Qualifizierter Mietspiegel
- § 558e BGB Mietdatenbank
- § 559 BGB Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen
- § 559a BGB Anrechnung von Drittmitteln
- § 559b BGB Geltendmachung der Erhöhung, Wirkung der Erhöhungserklärung
- § 559c BGB Vereinfachtes Verfahren
- § 559d BGB Pflichtverletzungen bei Ankündigung oder Durchführung einer baulichen Veränderung
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