§ 557 BGBMieterhöhungen nach Vereinbarung oder Gesetz
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5: Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 2: Mietverhältnisse über Wohnraum › Kapitel 2: Die Miete › Unterkapitel 2: Regelungen über die Miethöhe
(1) Während des Mietverhältnisses können die Parteien eine Erhöhung der Miete vereinbaren.
(2) Künftige Änderungen der Miethöhe können die Vertragsparteien als Staffelmiete nach § 557a oder als Indexmiete nach § 557b vereinbaren.
(3) Im Übrigen kann der Vermieter Mieterhöhungen nur nach Maßgabe der §§ 558 bis 560 verlangen, soweit nicht eine Erhöhung durch Vereinbarung ausgeschlossen ist oder sich der Ausschluss aus den Umständen ergibt.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
(+++ § 557: Zur Anwendung vgl. § 578 Abs. 3 Satz 1 +++)
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 557, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 557 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 557 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Unterkapitel 2: Regelungen über die Miethöhe“
- § 557 BGB Mieterhöhungen nach Vereinbarung oder Gesetz
- § 557a BGB Staffelmiete
- § 557b BGB Indexmiete
- § 558 BGB Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
- § 558a BGB Form und Begründung der Mieterhöhung
- § 558b BGB Zustimmung zur Mieterhöhung
- § 558c BGB Mietspiegel; Verordnungsermächtigung
- § 558d BGB Qualifizierter Mietspiegel
- § 558e BGB Mietdatenbank
- § 559 BGB Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen
- § 559a BGB Anrechnung von Drittmitteln
- § 559b BGB Geltendmachung der Erhöhung, Wirkung der Erhöhungserklärung
- § 559c BGB Vereinfachtes Verfahren
- § 559d BGB Pflichtverletzungen bei Ankündigung oder Durchführung einer baulichen Veränderung
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