§ 558d BGBQualifizierter Mietspiegel
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5: Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 2: Mietverhältnisse über Wohnraum › Kapitel 2: Die Miete › Unterkapitel 2: Regelungen über die Miethöhe
(1) Ein qualifizierter Mietspiegel ist ein Mietspiegel, der nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt worden ist. Entspricht ein Mietspiegel den Anforderungen, die eine nach § 558c Absatz 5 erlassene Rechtsverordnung an qualifizierte Mietspiegel richtet, wird vermutet, dass er nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt wurde. Haben die nach Landesrecht zuständige Behörde und Interessenvertreter der Vermieter und der Mieter den Mietspiegel als qualifizierten Mietspiegel anerkannt, so wird vermutet, dass der Mietspiegel anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen entspricht.
(2) Der qualifizierte Mietspiegel ist im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung anzupassen. Dabei kann eine Stichprobe oder die Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland zugrunde gelegt werden. Nach vier Jahren ist der qualifizierte Mietspiegel neu zu erstellen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anpassung nach Satz 1 und für die Neuerstellung nach Satz 3 ist der Stichtag, zu dem die Daten für den Mietspiegel erhoben wurden. Satz 4 gilt entsprechend für die Veröffentlichung des Mietspiegels.
(3) Ist die Vorschrift des Absatzes 2 eingehalten, so wird vermutet, dass die im qualifizierten Mietspiegel bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 558d, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 558d BGB · Absatz/Satz anfügen: § 558d Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Unterkapitel 2: Regelungen über die Miethöhe“
- § 557 BGB Mieterhöhungen nach Vereinbarung oder Gesetz
- § 557a BGB Staffelmiete
- § 557b BGB Indexmiete
- § 558 BGB Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
- § 558a BGB Form und Begründung der Mieterhöhung
- § 558b BGB Zustimmung zur Mieterhöhung
- § 558c BGB Mietspiegel; Verordnungsermächtigung
- § 558d BGB Qualifizierter Mietspiegel
- § 558e BGB Mietdatenbank
- § 559 BGB Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen
- § 559a BGB Anrechnung von Drittmitteln
- § 559b BGB Geltendmachung der Erhöhung, Wirkung der Erhöhungserklärung
- § 559c BGB Vereinfachtes Verfahren
- § 559d BGB Pflichtverletzungen bei Ankündigung oder Durchführung einer baulichen Veränderung
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