§ 559b BGBGeltendmachung der Erhöhung, Wirkung der Erhöhungserklärung
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5: Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 2: Mietverhältnisse über Wohnraum › Kapitel 2: Die Miete › Unterkapitel 2: Regelungen über die Miethöhe
(1) Die Mieterhöhung nach § 559 ist dem Mieter in Textform zu erklären. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr die Erhöhung auf Grund der entstandenen Kosten berechnet und entsprechend den Voraussetzungen der §§ 559 und 559a erläutert wird. § 555c Absatz 3 gilt entsprechend.
(2) Der Mieter schuldet die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Monats nach dem Zugang der Erklärung. Die Frist verlängert sich um sechs Monate, wenn
- 1.
- der Vermieter dem Mieter die Modernisierungsmaßnahme nicht nach den Vorschriften des § 555c Absatz 1 und 3 bis 5 angekündigt hat oder
- 2.
- die tatsächliche Mieterhöhung die angekündigte um mehr als 10 Prozent übersteigt.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
(+++ § 559b: Zur Anwendung vgl. § 578 Abs. 3 Satz 1 +++)
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 559b, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 559b BGB · Absatz/Satz anfügen: § 559b Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Unterkapitel 2: Regelungen über die Miethöhe“
- § 557 BGB Mieterhöhungen nach Vereinbarung oder Gesetz
- § 557a BGB Staffelmiete
- § 557b BGB Indexmiete
- § 558 BGB Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
- § 558a BGB Form und Begründung der Mieterhöhung
- § 558b BGB Zustimmung zur Mieterhöhung
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- § 559d BGB Pflichtverletzungen bei Ankündigung oder Durchführung einer baulichen Veränderung
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