§ 325 BGBSchadensersatz und Rücktritt
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3: Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 2: Gegenseitiger Vertrag
Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 325, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 325 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 325 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 2: Gegenseitiger Vertrag“
- § 320 BGB Einrede des nicht erfüllten Vertrags
- § 321 BGB Unsicherheitseinrede
- § 322 BGB Verurteilung zur Leistung Zug-um-Zug
- § 323 BGB Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung
- § 324 BGB Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2
- § 325 BGB Schadensersatz und Rücktritt
- § 326 BGB Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.