Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 325 BGBSchadensersatz und Rücktritt

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3: Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 2: Gegenseitiger Vertrag

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 325 BGB (amtliche Fassung)

Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 325, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 325 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 325 Abs. 1 S. 1 BGB

Weitere Normen in „Titel 2: Gegenseitiger Vertrag“

  • § 320 BGB Einrede des nicht erfüllten Vertrags
  • § 321 BGB Unsicherheitseinrede
  • § 322 BGB Verurteilung zur Leistung Zug-um-Zug
  • § 323 BGB Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung
  • § 324 BGB Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2
  • § 325 BGB Schadensersatz und Rücktritt
  • § 326 BGB Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht

Alle Paragraphen des BGB →

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