§ 322 BGBVerurteilung zur Leistung Zug-um-Zug
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3: Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 2: Gegenseitiger Vertrag
(1) Erhebt aus einem gegenseitigen Vertrag der eine Teil Klage auf die ihm geschuldete Leistung, so hat die Geltendmachung des dem anderen Teil zustehenden Rechts, die Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung zu verweigern, nur die Wirkung, dass der andere Teil zur Erfüllung Zug um Zug zu verurteilen ist.
(2) Hat der klagende Teil vorzuleisten, so kann er, wenn der andere Teil im Verzug der Annahme ist, auf Leistung nach Empfang der Gegenleistung klagen.
(3) Auf die Zwangsvollstreckung findet die Vorschrift des § 274 Abs. 2 Anwendung.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 322, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 322 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 322 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 2: Gegenseitiger Vertrag“
- § 320 BGB Einrede des nicht erfüllten Vertrags
- § 321 BGB Unsicherheitseinrede
- § 322 BGB Verurteilung zur Leistung Zug-um-Zug
- § 323 BGB Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung
- § 324 BGB Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2
- § 325 BGB Schadensersatz und Rücktritt
- § 326 BGB Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht
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