§ 324 BGBRücktritt wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3: Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 2: Gegenseitiger Vertrag
Verletzt der Schuldner bei einem gegenseitigen Vertrag eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, so kann der Gläubiger zurücktreten, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 324, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 324 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 324 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 2: Gegenseitiger Vertrag“
- § 320 BGB Einrede des nicht erfüllten Vertrags
- § 321 BGB Unsicherheitseinrede
- § 322 BGB Verurteilung zur Leistung Zug-um-Zug
- § 323 BGB Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung
- § 324 BGB Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2
- § 325 BGB Schadensersatz und Rücktritt
- § 326 BGB Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht
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