§ 320 BGBEinrede des nicht erfüllten Vertrags
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3: Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 2: Gegenseitiger Vertrag
(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 320, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 320 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 320 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 2: Gegenseitiger Vertrag“
- § 320 BGB Einrede des nicht erfüllten Vertrags
- § 321 BGB Unsicherheitseinrede
- § 322 BGB Verurteilung zur Leistung Zug-um-Zug
- § 323 BGB Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung
- § 324 BGB Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2
- § 325 BGB Schadensersatz und Rücktritt
- § 326 BGB Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.