§ 273 BGBZurückbehaltungsrecht
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 1: Inhalt der Schuldverhältnisse › Titel 1: Verpflichtung zur Leistung
(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).
(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.
(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 273, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
Kurz erklärt: Was regelt § 273 BGB?
§ 273 BGB regelt das allgemeine Zurückbehaltungsrecht. Wer selbst noch etwas vom Gläubiger zu bekommen hat, darf die eigene Leistung so lange zurückhalten, bis der Gläubiger leistet.
Voraussetzungen des Zurückbehaltungsrechts nach Absatz 1:
- Gegenseitigkeit: Schuldner und Gläubiger sind wechselseitig Schuldner und Gläubiger des jeweils anderen.
- Konnexität: Beide Ansprüche stammen aus demselben rechtlichen Verhältnis. Die Rechtsprechung versteht das weit, ein einheitliches Lebensverhältnis reicht häufig aus.
- Der Gegenanspruch des Schuldners ist fällig und durchsetzbar.
- Das Zurückbehaltungsrecht ist nicht ausgeschlossen, etwa durch Vertrag, Gesetz oder die Natur des Schuldverhältnisses.
Absatz 2 erweitert das Recht für Herausgabepflichten: Wer eine Sache herausgeben muss, darf sie zurückbehalten, wenn er fällige Ansprüche wegen Verwendungen auf die Sache oder wegen eines durch sie verursachten Schadens hat. Das gilt nicht, wenn er die Sache durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung erlangt hat.
Rechtsfolge: Der Schuldner darf die Leistung verweigern, bis der Gläubiger leistet. Im Prozess führt das nicht zur Klageabweisung, sondern zur Verurteilung Zug um Zug, § 274 BGB. Der Gläubiger kann das Zurückbehaltungsrecht nach Absatz 3 durch Sicherheitsleistung abwenden, allerdings nicht durch Bürgen.
Typische Fälle: Die Werkstatt behält das reparierte Auto, bis die Rechnung bezahlt ist (hier greift oft auch das Werkunternehmerpfandrecht). Der Mieter fordert die Kaution zurück, der Vermieter hält sie wegen offener Nebenkostenforderungen zurück. Der Auftragnehmer verweigert die Herausgabe von Unterlagen, bis sein Honorar bezahlt ist.
Abgrenzung: Bei gegenseitigen Verträgen geht § 320 BGB vor, wenn es um die im Austauschverhältnis stehenden Hauptleistungen geht, etwa Ware gegen Kaufpreis. § 273 BGB greift dagegen bei Ansprüchen, die nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen. Anders als die Aufrechnung nach § 387 BGB bringt das Zurückbehaltungsrecht die Forderungen nicht zum Erlöschen, es schiebt die Leistung nur auf.
Im Mietrecht schränkt die Rechtsprechung das Zurückbehaltungsrecht ein: An laufenden Mietzahlungen darf der Mieter es in der Regel nur eingeschränkt und zeitlich begrenzt ausüben, etwa bei Mängeln neben der Minderung. Wie viel zurückbehalten werden darf, kommt auf den Einzelfall an.
Beispiel aus der Praxis
Du bist aus deiner Mietwohnung ausgezogen und forderst die Kaution zurück. Dein Vermieter hat aber noch eine fällige Nachforderung aus der letzten Nebenkostenabrechnung gegen dich. Beide Ansprüche stammen aus demselben Mietverhältnis. Der Vermieter kann die Auszahlung der Kaution in der Regel nach § 273 BGB verweigern, bis du die Nachzahlung leistest, oder er rechnet direkt auf.
§ 273 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 273 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 1: Verpflichtung zur Leistung“
- § 241 BGB Pflichten aus dem Schuldverhältnis
- § 241a BGB Unbestellte Leistungen
- § 242 BGB Leistung nach Treu und Glauben
- § 243 BGB Gattungsschuld
- § 244 BGB Fremdwährungsschuld
- § 245 BGB Geldsortenschuld
- § 246 BGB Gesetzlicher Zinssatz
- § 247 BGB Basiszinssatz
- § 248 BGB Zinseszinsen
- § 249 BGB Art und Umfang des Schadensersatzes
- § 250 BGB Schadensersatz in Geld nach Fristsetzung
- § 251 BGB Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung
- § 252 BGB Entgangener Gewinn
- § 253 BGB Immaterieller Schaden
Verwandte Vorschriften
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